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WSV Intern

Satzung des WSV 08 Johanngeorgenstadt

Satzung

Wintersportverein 08 Johanngeorgenstadt e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „ Wintersportverein 08 Johanngeorgenstadt e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist in Johanngeorgenstadt.
  3. Der Verein wurde am 19.11.1991 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert den Leistungssport und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
    3. die Ausrichtung von sportartspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
    4. die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Kampfrichtern
    5. die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen, Turnieren und Vorführungen
    6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    7. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    8. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
    9. Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in all seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
  2. Landessportbund Sachsen e. V.
  3. Kreissportbund Erzgebirge e. V.
  4. Skiverband Sachsen e.V.
  5. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  6. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus:
  3. jugendlichen Mitgliedern
  4. ordentlichen Mitgliedern
  5. fördernden Mitgliedern
  6. Ehrenmitgliedern
  7. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, die das

18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  3. Streichung von der Mitgliederliste
  4. Ausschluss aus dem Verein oder
  5. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
  6. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  7. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder persönlich beim Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag und zu entrichten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die fördernde Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
  6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 3.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 10 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in den Medien bzw. durch schriftliche persönliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein vom Vorstand bestimmter Versammlungsleiter.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  6. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  7. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen
  8. § 13 Vorstand
  9. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  10. dem 1. Vorsitzenden
  11. dem 2. Vorsitzenden
  12. dem Schatzmeister
  13. dem Schriftführer

e-i)     5 Beisitzern

  1. Eine Personalunion ist unzulässig.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
  5. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
  9. Ausschluss von Mitgliedern
  10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die beiden sind Vorstand im Sinne §26 BGB.

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 17 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
  2. Ehrenordnung
  3. Beitragsordnung
  4. Finanzordnung
  5. Geschäftsordnung
  6. Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§ 18 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung

der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  1. Wird mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, sofern dieser die Erfordernis der „Gemeinnützigkeit“ im Sinne der Abgabenordnung ebenfalls erfüllt. Ansonsten fällt das Vermögen an die Stadt Johanngeorgenstadt zu gemeinnützigen Zwecken. Zur Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung,

fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Johanngeorgenstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck verwenden darf.

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ____ beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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(Ort, Datum)

Eigenhändige Unterschriften:

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